Neuigkeiten
Unwillentliche Drogenaufnahme muss vom Konsumenten überzeugend erklärt werden
- Details
- Erstellt am Freitag, 27. April 2012 13:00
Eine vom Konsumenten behauptete ungewollte Amphetaminaufnahme muss von diesem glaubhaft erklärt werden, soll ihm die Fahreignung nicht abgesprochen werden, wie das Oberverwaltungsgericht (OVerwG) Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.3.2012 entschied (Az.: 16 B 231/12).
Bereits bei einer einmaligen Einnahme von Amphetamin ist es der Regelfolge, dass die Fahreignung ausgeschlossen wird. Implizit ist die willentliche Einnahme eine Voraussetzung. Im entschieden Fall behauptete nun der Konsument, dass er die Droge nicht willentlich zu sich genommen habe, ihm das Amphetamin untergemischt worden sein müsste.
Nun stellt die versehentliche beziehungsweise missbräuchliche Rauschmittelaufnahme durch einen Dritten einen Ausnahmetatbestand dar. Allerdings, so das Gericht, könne nur der Konsument selbst dazu Aufklärendes beisteuern. Damit hänge es von der glaubhaften und widerspruchsfreien Darstellung des Konsumenten ab, ob der Ausnahmetatbestand greife.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.




