Kein Augenblicksversagen bei Ortskundigen am Ortsschild


Kommt es bei einem ortsunkundigem Autofahrer aufgrund der äußeren Umstände zu einem Geschwindigkeitsverstoß bei der Ortseinfahrt, kann ein Augenblicksversagen vorliegen. Dann ist von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hervorgeht (Az.: Ss (OWi) 249/05)

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Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme nur selten anzunehmen


In Münster hatte ein Mann nachmittags mit deutlich mehr als 3,5 Promille eine Autofahrt unternommen. Bei dem Versuch nach links in eine Straße abzubiegen war er zunächst auf den Gehweg geraten und fuhr dann auf ein stehendes Taxi auf. Anschließend fuhr er noch ein Stück weiter und beendete die Fahrt an der hinteren Stoßstange eines halb auf dem Gehweg geparkten Pkw. An beiden Fahrzeugen entstand ein Schaden von insgesamt 2.280 Euro. Eine später von der Polizeit angeordnete Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 3,55 Promille. Der Versuch, wegen Vertoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot durchzusetzen, scheiterte.

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Fahrverbote müssen zeitnah zur Tat verhängt werden


Das Fahrverbot dient dazu, einem im Straßenverkehr auffällig gewordenen Täter sein Fehlverhalten noch einmal deutlich vor Augen zu führen. Wird das Fahrverbot jedoch mit großem zeitlichen Abstand zur Tat verhängt, kommt dieser pädagogische Effekt nicht mehr zum Tragen. In solchen Fällen muss auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet werden. Das hat das OLG Hamm noch einmal bekräftigt (Az.: 4 Ss 21/08).

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Fahrverbot trotz geringer Tempo-Überschreitung


Wer mit 26 Sachen zu viel in die Falle geht, handelt sich in der Regel zwar eine deftige Knolle und drei Punkte in Flensburg ein, bleibt aber zumindest von einem Fahrverbot verschont. Dabei ist jedoch ist Vorsicht geboten, denn es gibt Ausnahmen, die dennoch zu einem Fahrverbot führen können.

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Alles zum Fahrverbot Teil III


Zu unterscheiden gilt es zwischen dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot muss nur das Führerscheindokument abgegeben werden. Nach Ablauf der Fahrverbots-Frist erhält man den Führerschein einfach von der Vollstreckungsbehörde zurück. Anders als beim Entzug der Fahrerlaubnis: Die Entziehung führt zum vollständigen und dauerhaften Verlust der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen.

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