Unaufmerksamkeit kann Fahrverbot verhindern


Ein Autofahrer wird nach Passieren eines einzigen geschwindigkeitsbeschränkenden Schilderpaares geblitzt. Wegen der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. In bestimmten Situationen, insbesondere wenn es um eine Unaufmerksamkeit des Fahrers geht, kann hiervon jedoch abgesehen werden.

Ein Fahrverbot ist immer dann veranlaßt, wenn der Verstoß subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den Betroffenen eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf. Die Verwirklichung eines im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelbeispiels indiziert zwar eine grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers, hat aber gleichwohl nicht zwangsläufig ein Fahrverbot zur Folge.

Beruht der Verkehrsverstoß nämlich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, wie sie jedem sorgfältigen und pflichtbewußten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann, ist die Verhängung eines Fahrverbots nicht angezeigt. Auf diese Weise ist das Übersehen eines einzigen geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichens zwar fahrlässig, aber als so genanntes Augenblicksversagen nicht grob pflichtwidrig, so daß darauf die Anordnung eines Fahrverbots nicht gestützt werden kann.

Gleiches gilt für das Vorbeifahren an einem einzigen Ortseingangsschild, ohne daß es zum Beispiel wegen der Art der Bebauung Anhaltspunkte dafür gibt, sich in einer geschlossenen Ortschaft zu befinden. Das Vorliegen entsprechender Situationen kann der Betroffene gegenüber den Behörden durch Beiziehen des Beschilderungsplans oder Besichtigung der Örtlichkeit nachweisen. Ebenfalls kann das Anhalten vor einer roten Ampel und anschließende Losfahren aufgrund Grünschaltung einer für andere Fahrstreifen geltenden Ampel – sogenannter Mitzieheffekt – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein milder zu sanktionierendes Augenblicksversagen begründen.