Beobachtete Handyverstöße müssen gut dokumentiert sein


Wird einem Autofahrer, gestützt auf Angaben eines Zeugen, ein Verstoß gegen das Handyverbot zur Last gelegt, müssen sich aus der Urteilsbegründung auch Angaben zur Entfernung zwischen dem Standort des Zeugen und dem Fahrzeug, über dessen Geschwindigkeit und zur Dauer der Beobachtung ergeben. Fehlen solche Angaben, ist das Urteil aufzuheben. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 1 Ss 135/08).

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Bußgeld bei Handynutzung als MP3-Spieler


In Deutschland gilt ein allgemeines Handyverbot am Steuer. Das Verbot umfasst jegliche Nutzung eines Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren während der Fahrt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte daher ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln, wonach auch das Abspielen von Musikdateien über das Mobiltelefon mit einem Bußgeld belegt wird (Az.: 83 Ss-Owi 63/09).

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Festnetz-Mobilteile fallen nicht unter das Handyverbot


Die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt fällt nicht unter das sogenannte Handyverbot, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervorgeht (Az.: 82 Ss-OWi 93/09).

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Das Auto als Tabuzone für Multimedia-Handys


Moderne Mobiltelefone sind für viele Autofahrer weit mehr als ein bloßes Kommunikationsmittel. Die kleinen Multimediageräte dienen als Internetzugang, versorgen das Autoradio mit Musik oder werden als Navigationshilfe genutzt. In Anbetracht der vielen Zusatzfunktionen dürfen sich Autofahrer jedoch nicht darüber hinwegtäuschen lassen, dass die Handynutzung in Deutschland während der Fahrt generell verboten ist - unabhängig davon, ob das Gerät zum Telefonieren, Navigieren oder zum bloßen Ablesen der Uhrzeit in die Hand genommen wird.

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Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als Navigationsgerät


Das Benutzen eines Mobiltelefons am Steuer ist auch dann untersagt, wenn der Autofahrer lediglich die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az. 81 Ss-OWi 49/08) hervorgeht.

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