Headset nicht gleich Telefonhörer


Das Benutzen eines Bluetooth-Headsets ist nicht mit dem Benutzen eines Handys oder Autotelefons gleichzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer das Headset während der Fahrt in die Hand nimmt. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart per Beschluss klargestellt (Az.: 1 Ss 187/08).

Das Amtsgericht Heilbronn hatte den Betroffenen im vorliegenden Fall wegen Benutzung eines Mobiltelefons durch Halten des Hörers zu einer Geldstrafe von 40 Euro verurteilt. Der Mann hatte das kabellos mit seinem Mobiltelefon verbundene Bluetooth-Headset zur besseren Verständlichkeit mit der Hand an sein Ohr gedrückt. Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Fahrzeugs abgelegt ist, unter Benutzung eines per Bluetooth mit dem Telefon verbundenen Headsets erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO. Dieser verbietet lediglich, als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, oder das Mobiltelefon oder den Hörer während der Fahrt in die Hand zu nehmen.

Das Benutzen eines Bluetooth-Headsets sei jedoch nicht mit dem Benutzen eines Mobiltelefons gleichzusetzen, so die Richter, da das Headset aufgrund einer eigenständigen Befestigung am Kopf des Fahrers nicht zwingend mit der Hand gehalten werden müsse und nicht zum eigentlichen Telefon gehöre. Das Verhalten des Betroffenen sei daher nicht strafbar gewesen. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Headset zur besseren Verständigung mit der Hand an das Ohr gedrückt wurde läuft den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 a StVO nicht zuwider, da dieser lediglich verhindern will, dass ein Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann. Dies ist im Falle eines Bluetooth-Headsets jedoch ohne weiteres möglich. Der Mann wurde freigesprochen.