Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer


Dass es einem Fahrzeugführer nicht erlaubt ist, hinter dem Steuer zu telefonieren, dürfte jedem klar sein. Das Handyverbot kann allerdings auch für den Beifahrer gelten - zumindest dann, wenn es sich bei diesem um einen Fahrlehrer handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az.:2 Ss OWi 127/09) hervor, die nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen verbotswidrigem Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg verurteilt. Der Fahrlehrer hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, ein Mobiltelefon benutzt und war dabei erwischt worden. Die von ihm in der Folge erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Der Fahrlehrer konnte oder wollte sein Fehlverhalten allerdings nicht einsehen, und erhob Verfassungsbeschwerde, worauf hin er von den obersten Richtern in seine Schranken verwiesen wurde.

So sahen diese es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als hinreichend geklärt an, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Die Verfassungsbeschwerde des Fahrlehrers wurde daher ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Mann muss das Bußgeld zahlen.