Auch Funkgeräte können unter das Handyverbot fallen


Selbst wenn Funkgeräte dem Wortlaut des Handyverbotes nach nicht unter die entsprechende Vorschrift des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, kann deren Benutzung währende der Fahrt gleichwohl verboten sein. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Funkgerät über eine Zusatzfunktion verfügt, die es dem Benutzer ermöglicht,Telefonate in das Fernsprechnetz abzusetzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervor (Az.: 311 SsRs 29/09).

Nach den getroffenen Feststellungen, die auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen, hielt sich der Mann während der Fahrt ein Mobil-Funkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit. Dieses unterschied sich weder nach der Größe, noch nach den Bedienungsfunktionen oder dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar. Unter Hinweis auf den Wortlaut, den Sinn und den Zweck des Handyverbotes gemäß § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) hat das Amtsgericht (AG) das Mobil-Funkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm subsumiert und den Betroffenen wegen des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- bzw. Autotelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete sich der Betroffene mit seiner begründeten Rechtsbeschwerde.

So tragen die Feststellungen des Urteils einen Verstoß gegen das Handyverbot nicht, denn § 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen – nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten. Dies folgt nach Ansicht des OLG bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zwar stammt das Wort „Telefon“ von den griechischen Worten „tele“ (=fern, weit) und „phone“ (=Stimme) ab, so dass auch ein Funk- beziehungsweise ein Mobilfunkgerät als Fernsprechapparat darunter fiele. Im herkömmlichen Sprachgebrauch wird aber zwischen Telefon und Funkgerät in der Form differenziert, dass Telefone ein Fernsprechnetz benötigen, während Funkgeräte außerhalb desselben genutzt werden können. Da der Wortsinn des Gesetzes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart zu bestimmen ist und auch der Verordnungsgeber die Nutzung zur Führung von Gesprächen nur „im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte, sind Funkgeräte grundsätzlich nicht als Auto- oder Mobiltelefone zu qualifizieren. Dass Sinn und Zweck der Regelung wegen der gleichartigen Gefährlichkeit von Telefon- und Funkgeräten eine Einbeziehung auch letzterer in den Anwendungsbereich zur Folge haben sollten, reicht demgegenüber wegen des Wortlauts des Gesetzes nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO auch auf Funkgeräte zu erweitern. Es läge nach Ansicht des OLG vielmehr beim Verordnungsgeber, insoweit tätig zu werden, um die Nutzung von Funkgeräten beim Führen von Fahrzeugen durch Bußgeldandrohung zu bewehren. Da dies bisher jedoch nicht geschehen ist, war das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

In einer erneuten Verhandlung wird dabei vor allem zu klären sein, ob das vom Betroffenen verwendete Gerät auch als Mobiltelefon eingesetzt werden kann. Denn dann läge der Fall anders. So hat das Amtsgericht das von dem Betroffenen verwendete Gerät lediglich in der Form beschrieben, dass es „sich weder der Größe, noch den Bedienungsfunktionen und dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy“ unterscheidet. Unter Berücksichtigung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen kann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gleichwohl anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch „im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann“. Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.

Diese Ansicht hält sich nicht nur im Rahmen des möglichen Bedeutungssinns („Benutzung eines Mobil oder Autotelefons“), sie entspricht auch der Begründung des Verordnungsgebers, der ausdrücklich von „sämtlichen Bedienfunktionen“ spricht und damit die Herstellung einer Telefonverbindung im öffentlichen Fernsprechnetz nicht für erforderlich hält. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem vom Betroffenen genutzten Gerät um ein Funkgerät mit Mobiltelefonnutzungsmöglichkeit handelt, oder um ein Mobiltelefon, das man auch außerhalb des Netzes als Funkgerät verwenden kann. Denn in beiden Fällen hätte der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei, wodurch erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr entstehen können. Dass auch die Nutzung von Geräten ohne Telefonfunktion erhebliche Gefahren nach sich ziehen kann, steht dabei außer Frage. Wer während der Fahrt ein Funkgerät nutzen möchte, sollte also ganz genau prüfen, ob das von ihm verwendete Gerät in der Lage ist, auch eine Telefonverbindung aufzubauen – denn dann dürfte er es während der Fahrt generell nicht benutzen.