Handyverbot auch für ausgeschaltete Mobiltelefone
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- Erstellt am Mittwoch, 26. August 2009 11:30
Auch wer ein ausgeschaltetes Mobiltelefon in der Absicht in die Hand nimmt, es einzuschalten um danach zu telefonieren, verstößt gegen das Handyverbot. Dabei ist es unerheblich, ob das Telefon aufgrund eines entleerten Akkus nicht funktionsfähig ist. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 83 Ss-OWi 032/09).
Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen fahrlässigen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt, da er nach den Feststellungen des Gerichts während der Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in die Hand nahm, um es einzuschalten und zu telefonieren. Das misslang, weil sich der Akku des Telefons entleert hatte. Der Betroffene legte Zulassungsrechtsbeschwerde ein, da der Versuch, ein "nicht benutzbares Mobiltelefon" einzuschalten, seiner Meinung nach kein Benutzen des Geräts darstellt.
Der Mann hatte keinen Erfolg, denn die Beschwerde musste schon von daher abgewiesen werden, weil der vorliegende Fall weder klärungsbedürftige, noch abstraktionsfähige Fragen zum materiellen Recht aufwarf. Denn nach § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Die Frage, was unter Benutzung zu verstehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen hinreichend geklärt. Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung. Das bedeutet, dass es sich um ein Benutzen schon dann handelt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um gegebenenfalls einen Kommunikationsvorgang nur vorzubereiten. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Es ist daher unerheblich, aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert.
Da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Geräts in der Absicht zu telefonieren die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet, ist es für den Ordnungswidrigkeitentatbestand ohne Bedeutung, ob das Gespräch an einem entladen Akku scheitert. Der Tatbestand ist erfüllt, die Geldbuße gerechfertigt.




