Handyverbot auch für ausgeschaltete Mobiltelefone


Auch wer ein ausgeschaltetes Mobiltelefon in der Absicht in die Hand nimmt, es einzuschalten um danach zu telefonieren, verstößt gegen das Handyverbot. Dabei ist es unerheblich, ob das Telefon aufgrund eines entleerten Akkus nicht funktionsfähig ist. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 83 Ss-OWi 032/09).

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Palm-Organizer fallen unter das Handyverbot


Ein Palm-Organizer fällt unter das Handyverbot und darf während der Fahrt nicht benutzt werden. Dies geht aus einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, wonach ein mit einer Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon gleichzustellen ist (Az.: 3 Ss 219/05).

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Auch Funkgeräte können unter das Handyverbot fallen


Selbst wenn Funkgeräte dem Wortlaut des Handyverbotes nach nicht unter die entsprechende Vorschrift des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, kann deren Benutzung währende der Fahrt gleichwohl verboten sein. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Funkgerät über eine Zusatzfunktion verfügt, die es dem Benutzer ermöglicht,Telefonate in das Fernsprechnetz abzusetzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervor (Az.: 311 SsRs 29/09).

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Anhalten setzt Gurtpflicht und Handyverbot nicht außer Kraft


Wer in Folge stockenden Verkehrs kurzzeitig anhalten muss, ist nicht automatisch von der Gurtpflicht oder dem Handyverbot befreit. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervor (Az.: 211 Ss 111/05 (OWi)).

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Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer


Dass es einem Fahrzeugführer nicht erlaubt ist, hinter dem Steuer zu telefonieren, dürfte jedem klar sein. Das Handyverbot kann allerdings auch für den Beifahrer gelten - zumindest dann, wenn es sich bei diesem um einen Fahrlehrer handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az.:2 Ss OWi 127/09) hervor, die nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

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