Anforderungen an MPU nach Trunkenheit auf dem Rad
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- Erstellt am Freitag, 27. November 2009 11:30
Ist ein Fahradfahrer vorbehaltlos entschlossen, bei Alkoholgenuss auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten, und ist zu erwarten, dass er sich hieran hält, darf seine Eignung als Kraftfahrzeugführer selbst dann nicht verneint werden, wenn er an einem übermäßigen Alkoholkonsum festhält. Dies ist einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zu entnehmen (Az.: 11 CS 08.3428).
Ein Fahrradfahrer nahm mit 1,84 Promille am Straßenverkehr teil, weshalb das Amtsgericht (AG) Augsburg gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängte. Darüber hinaus verlangte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Augsburg von dem Trunkenheitsfahrer die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU), mit dem die Frage beantwortet werden sollte, ob er auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Ferner sollte erörtert werden, ob Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vorliegen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen infrage stellen.
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Fahrradfahrer zu seiner Alkoholproblematik zwar "bemüht", aber noch nicht selbstkritisch genug Stellung genommen habe. Die Begutachtungsstelle hielt fest, beim Begutachteten lägen keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen infrage stellen würden. Es sei jedoch zu erwarten, dass er "auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen" werde. Die Behörde entschied, dem Mann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit seiner Klage begehrte der Fahradfahrer die Aufhebung des Bescheids der Behörde sowie zusätzlich, die sofortige Vollziehung der Verfügung auszusetzen und den von ihm abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder herauszugeben.
Das Verwaltungsgericht (VG) folgte der Auffassung des Mannes, da aus dem beigebrachten Gutachten keine mangelnde Kraftfahreignung hervorgehe. Bei ihrer Stellungnahme, dass der Fahrradfahrer auch künftig "Kraftfahrzeuge" unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde, habe die Begutachtungsstelle völlig missachtet, dass im Gutachten die Trunkenheitsfahrt des Begutachteten mit einem Fahrrad als anlassgebender Umstand erwähnt sei. Zudem dürfe nicht von vornherein unterstellt werden, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der mit einem Fahrrad nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe, bereit sei, die Verkehrssicherheit auch mit einem Kraftfahrzeug zu gefährden. Das VG Augsburg vertrat vielmehr die Auffassung, gerade die Tatsache, dass der Betroffene ein Fahrrad benutzt habe, stelle einen Ausdruck seines Bemühens dar, das Führen von Kraftfahrzeugen im angetrunkenen Zustand zu vermeiden. Das Ergebnis des MPU-Gutachtens berechtige die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Augsburg daher nicht, dem Mann die Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit der gegen diese Entscheidung des VG eingelegten Beschwerde beantragte die Stadt Augsburg, den Beschluss des VG abzuändern und den Antrag des Mannes abzulehnen. Dem trat dieser mit dem Argument entgegen, für die Beantwortung der Frage, ob eine Person auch künftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde, komme es nicht nur auf den bisherigen und den zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol an. Es müsse auch festgestellt werden, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Diese Feststellung ließe sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen.
Die Beschwerde der Stadt Augsburg ist nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht begründet, da das VG zutreffend davon ausging, dass die Kraftfahreignung des Fahrradfahrers aufgrund des Gutachtens nicht zweifelsfrei verneint werden könne. So enthalte das Gutachten keine Ausführungen dazu, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines beim Antragsteller eingetretenen Kontrollverlusts sei. Dahingehende Darlegungen - mindestens aber die nachvollziehbar begründete Prognose - seien jedoch unverzichtbar, ob es beim Begutachteten in Zukunft zu einem Kontrollverlust in Bezug auf das Gebot kommen werde, zwischen der Aufnahme von Alkohol und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Das gelte insbesondere bei einer Person, die bisher nicht wegen eines Verstoßes gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot in Erscheinung getreten sei. Die Notwendigkeit einer gefestigten Änderung des Trinkverhaltens müsse die Person dann nicht dartun.
Selbst wenn bei einem Betroffenen eine Alkoholproblematik zu verzeichnen sei und dieser an der Art und dem Ausmaß seines Alkoholkonsums festhalte, dürfe dessen Fahreignung nicht verneint werden, wenn er vorbehaltlos dazu entschlossen sei, in Zusammenhang mit dem Genuss berauschender Getränke vom Führen eines Kraftfahrzeugs Abstand zu nehmen – zumindest insofern die konsequente Verwirklichung dieses Vorsatzes auch zu erwarten sei. Zudem verwehre es die Rechtsordnung auch dem Inhaber einer Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht, dem Alkohol - selbst in nicht mehr sozialüblichem Maß - zuzusprechen. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass er so lange zuverlässig von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr Abstand nimmt, als die Aufnahme dieses Rauschmittels Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zeitigen kann und dass der Alkoholkonsum bei ihm zu keinen Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat.