Rücksichtslosigkeit ist noch keine Nötigung


Ein rücksichtloses Überholmanöver, bei dem ein Verkehrsteilnehmer ausgebremst wird und das zu einem Beinahe-Unfall führt, ist keine Nötigung, wenn das rücksichtlose Verhalten nicht Zweck des verbotswidrigen Handelns war, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervorgeht (Az.: III-5 Ss 130/07 - 61/07 I).

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Urteil muss Nötigung nachvollziehbar begründen


Soll eine Verurteilung wegen Nötigung Bestand haben, muss ein Verhalten vorausgegangen sein, das nach Intensität, Dauer und allgemeiner Verkehrslage besondere Gefährdungsmomente begründet. Lag solch ein Verhalten nicht vor oder fehlen hierzu Feststellungen in den Urteilsgründen, so muss dass Urteil nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle aufgehoben werden (Az.: 22 Ss 110/06).

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Bedrängendes Imponiergehabe nicht zwangsläufig Nötigung


Wenn die Hormone mit einem Autofahrer durchgehen, schlägt sich dies manchmal auch in dessen Fahrweise nieder – wie im Fall eines Paderborners. Nachdem er durch sein Imponiergehabe eine Autofahrerin so verunsichert hatte, dass diese die Polizei rief, wurde er wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Zu unrecht, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden hat (Az.: 4 Ss 220/08).

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Keine Nötigung ohne körperlichen Zwang


Wenn der Vordermann heftig auf die Bremse tritt, kochen die Emotionen schnell hoch. Für den Fahrer des nachfolgenden Pkw ist das häufig ein Grund zur Anzeige. In der Folge kommt es zu einem Strafverfahren wegen Nötigung. Für die Verfolgungsbehörden ist das meist ein klarer Fall. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist „die Schwelle zur strafbaren Nötigung“ jedoch erst überschritten, wenn sich das aggressive Fahrverhalten so intensiv auf den anderen Verkehrsteilnehmer ausgewirkt hat, dass bei diesem eine körperlich erkennbare Angstreaktion auftritt. Das bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 32 Ss 172/08).

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Nötigung setzt Absicht zur Behinderung voraus


Wer wegen rücksichtslosem Überholen von einem hierdurch bedrängten Verkehrsteilnehmer angezeigt wurde, darf nur dann wegen Nötigung verurteilt werden, wenn das Ziel seiner Fahrweise nachweislich die Behinderung des anderen war. Diese Absicht muss dem Angeklagten nachgewiesen werden.

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