Neue Punkte hemmen Tilgung alter Punkte erst nach Rechtskraft
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- Erstellt am Mittwoch, 31. März 2010 11:30
Um die Verjährungsfrist zur Löschung bestehender Punkte in Flensburg zu hemmen, muss die Ahnung eines neuen Verkehrsverstoßes erst rechtskräftig geworden sein, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 3 Ss OWi 844/08).
Flensburg hilft Verkehrssündern bei der Kontoführung
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- Erstellt am Montag, 15. März 2010 10:50
Im Flensburger Verkehrszentralregister werden alle rechtskräftigen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten ab 40 Euro nach dem Punktekatalog bewertet und eingetragen. Jeder Verkehrsteilnehmer ist jederzeit berechtigt, unentgeltlich Auskunft über sein Punktekonto zu erhalten. Besonders für Vielfahrer und Führerscheininhaber, denen öfters Verkehrsverstöße vorgeworfen werden, empfiehlt es sich dringend, sich beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über den aktuellen Punktestand auf dem Laufenden zu halten. Denn so haben sie die Chance, die gesetzlichen Rabattmöglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.
Bundesverwaltungsgericht engt Punkteabbaus durch Aufbauseminare ein
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- Erstellt am Donnerstag, 25. September 2008 22:11
Führerscheininhaber können Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister nicht mehr so einfach durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar abbauen wie bisher. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Bewertung der Punkte nicht danach richtet, wann sie rechtskräftig festgestellt sind. Vielmehr soll in Zukunft der Tattag maßgeblich sein. Das führt dazu, das in vielen Fällen nicht mehr rechtzeitig auf ein überfülltes Punktekonto reagiert werden kann.
Überliegefrist verhindert Fehler durch Verzögerungen
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- Erstellt am Montag, 26. Januar 2009 11:05
Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) werden auch nach Ablauf der Tilgungsfrist noch ein Jahr „aufbewahrt“. Das bestimmt § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese „Überliegefrist“ hat einen bestimmten Zweck.
Einblick in die Welt der Zentralregister, Tilgungs- und Überliegefristen
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- Erstellt am Dienstag, 02. September 2008 18:16
Verkehrssünden, die mit mindestens 40 Euro Geldbuße geahndet wurden kommen in das Verkehrszentralregister. Hat das Verkehrsdelikt zu einer strafgerichtlichen Entscheidung geführt, kann daneben auch ein Eintrag in das Bundeszentralregister erfolgen. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die verschiednen Register, Tilgungsfristen und Überliegezeiten.
